Quelle: https://help.cbp.gov/app/answers/detail/a_id/3619/kw/food
Grundsätzlich sind zulässig:
– Gewürze: Ketchup (Ketchup), Senf, Mayonnaise, Marmite und Vegemite sowie zubereitete Saucen, die keine Fleischprodukte enthalten
– Olivenöl und andere pflanzliche Öle
– Brot, Kekse, Cracker, Kuchen, Müsliriegel, Müsli und andere Back- und Verarbeitungserzeugnisse
– Süßigkeiten und Schokolade
– Käse – fester Käse (hart oder halbweich, der kein Fleisch enthält); Butter, Butteröl und Milchkulturprodukte wie Joghurt und Sauerrahm unterliegen keinen Einschränkungen. Feta – Käse, Brie, Camembert, Käse in Salzlake, Mozzarella und Buffalo Mozzarella sind zulässig ( USDA Tierprodukt Manua l , Tabelle 3-14-6). Käse in flüssiger Form (Hüttenkäse oder Ricotta-Käse) und Käse, der wie Sahne gegossen wird, sind aus Ländern, die von der Maul- und Klauenseuche (MKS) betroffen sind, nicht zulässig. Fleischhaltiger Käse ist je nach Herkunftsland nicht zulässig.
– Konserven und Waren in vakuumverpackten Gläsern (ausgenommen solche mit Fleisch- oder Geflügelprodukten) für Ihren persönlichen Gebrauch
– Fisch – Persönliche Mengen von Fisch, Garnelen, Abalone und anderen Meeresfrüchten sind erlaubt und können frisch, gefroren, getrocknet, geräuchert, in Dosen oder gekocht werden.
– Trockenfrüchte – Aprikosen, Berberitzen, Johannisbeeren, Datteln, Feigen, Stachelbeeren, Pfirsiche, Pflaumen, Rosinen, Tomaten und Zereshk ( Handbuch für verschiedene und verarbeitete Produkte des USDA , Tabelle 3-69)
– Flüssige Milch und Milchprodukte, die für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, sind zulässig, wenn sie mehrere Tage lang in angemessener Menge oder geringen Mengen vorliegen.
– Getränkepulver in Originalverpackung mit in englischer Sprache aufgeführten Zutaten. Die Zulässigkeit liegt jedoch weiterhin im Ermessen des Zoll- und Grenzschutzbeauftragten und des Landwirtschaftsfachmanns.
– Säfte – Kommerziell in Dosen, siehe ( USDA-Handbuch für verschiedene und verarbeitete Produkte , Tabelle 3-75)
– Tee – Kommerziell verpackt und bereit, gekocht, eingeweicht oder in Flüssigkeit mikrowellengeeignet zu werden. Koka-, Berberitzen- und lose Zitrusblätter sind verboten ( USDA Handbuch für verschiedene und verarbeitete Produkte , Tabelle 3-148).
– Kaffee – geröstet oder ungeröstet, wenn kein Fruchtfleisch anhaftet. ( Handbuch für USDA-Verschiedenes und verarbeitete Produkte , Tabelle 3-48)
– Gewürze – Die meisten getrockneten Gewürze sind zulässig, mit Ausnahme von Orangen-, Zitronen-, Limetten- und anderen Zitrusblättern und -samen, Zitronengras und vielen Gemüse- und Obstsamen
– Honig – Kammhonig, Gelée Royale, Bienenbrot oder Propolis, wenn es nicht zur Fütterung von Bienen bestimmt ist ( Handbuch für verschiedene und verarbeitete Produkte des USDA , Tabelle 3-100)
– Nudeln und Ramen ohne Fleisch oder Eier in den Gewürzpackungen
– Reis – (Siehe Warnung unten) Weißer Reis, Basmatireis, brauner Reis, geschälter Reis, polierter Reis, Reismehl und andere Produkte, an denen der Rumpf nicht angebracht ist ( USDA Handbuch für verschiedene und verarbeitete Produkte , Tabelle 3-130).
ALARM: Ab dem 30. Juli 2011 dürfen keine nicht kommerziellen Reismengen aus Ländern, in denen Khapra-Käfer vorkommt, in die USA einreisen. Wenn Reis nicht deklariert wird, werden Bußgelder verhängt.
– Mehl – Weizen, Reis, Hafer und Maismehl
– Pilze – frisch, getrocknet und oberirdisch, die sauber und frei von Erde sind
– Nüsse – Alle Nüsse sind erlaubt, wenn sie gekocht, gekocht, gemahlen, ofengetrocknet, püriert, geröstet oder gedämpft wurden. Andere Nüsse sind zulässig, wenn sie nicht geschält sind (die Schale bleibt erhalten), wie Mandeln, Betelnüsse, Paranüsse, Cashewnüsse, Kokosnüsse, Haselnüsse, Java-Oliven, Kara-Nüsse, Gingko-Nüsse, Macadamias, Pekannüsse , Pili-Nüsse, Pinienkerne (Pinon Nüsse), Pistazien und Walnüsse. ( USDA Handbuch für verschiedene und verarbeitete Produkte , Tabelle 3-105, 3-106)
– Backwaren, Bonbons, Schokolade und Trockenmischungen, die Milch- und Eierzutaten enthalten [wie Backmischungen, Kakaomischungen, Getränkemischungen, Instantkuchenmischungen, Instantpuddingmischungen, flüssige Getränkemischungen mit rekonstituierter Trockenmilch oder Trockenmilchprodukten (einschließlich solcher) (die Zucker enthalten), Kartoffelflocken und Säuglingsnahrung], die im Handel etikettiert und in der endgültigen Fertigverpackung präsentiert werden, sind im Allgemeinen zulässig.